BGH - Urteil vom 18.04.2002
3 StR 370/01
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
JR 2003, 165
JR 2004, 85
NJW 2002, 2260
NStZ 2003, 45
StV 2002, 409
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

Verwertbarkeit teilweisen Schweigens des Angeklagten

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 3 StR 370/01

DRsp Nr. 2002/7202

Verwertbarkeit teilweisen Schweigens des Angeklagten

»Macht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.