Dem Angeklagten A. wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO); hinsichtlich der Angeklagten Z. , As. , G. , S. und A. wird die in Belgien erlittene Auslieferungshaft - entsprechend den Urteilsgründen - jeweils im Verhältnis 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts hinsichtlich der vom Angeklagten As. erhobenen Verfahrensrüge:
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