BGH - Beschluss vom 23.10.2012
2 StR 285/12
Normen:
StPO § 267; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 7;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 104
NStZ-RR 2015, 105
NStZ-RR 2015, 196
StV 2013, 378
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 11.01.2012

Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und Ausspruch eines neuen Urteils nach Bemerken der Nichtgewährung des letzten Wortes vor Verkündung des ersten Urteils

BGH, Beschluss vom 23.10.2012 - Aktenzeichen 2 StR 285/12

DRsp Nr. 2012/23278

Wiedereintritt in die Hauptverhandlung und Ausspruch eines neuen Urteils nach Bemerken der Nichtgewährung des letzten Wortes vor Verkündung des ersten Urteils

1. Mit den zu den Akten zu bringenden schriftlichen Urteilsgründen bezeugen die beteiligten Berufsrichter durch ihre Unterschrift, dass es sich bei der Niederschrift um die Urteilsgründe handelt, die das Gericht aufgrund der Beratung und Abstimmung des Urteils in der Hauptverhandlung gewonnen hat.2. Mit der mündlichen Bekanntgabe von Urteilsformel und -gründen ist das Urteil ergangen; es ist danach für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar, für einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung sowie eine erneute Urteilsberatung und -verkündung ist kein Raum.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267; StPO § 275 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 7;

Gründe