BGH - Beschluss vom 11.04.2012
3 StR 108/12
Normen:
StPO § 52; StPO § 252;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 212
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.11.2011

Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift durch einen Zeugen bei Gebrauchmachen von dem Zeugnisverweigerungsrecht durch den Zeugen erst in der Hauptverhandlung

BGH, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 3 StR 108/12

DRsp Nr. 2012/9271

Zulässigkeit der Verlesung und Verwertung der Vernehmungsniederschrift durch einen Zeugen bei Gebrauchmachen von dem Zeugnisverweigerungsrecht durch den Zeugen erst in der Hauptverhandlung

In Fällen des § 252 StPO darf das richterliche Vernehmungsprotokoll als Vorhalt genutzt werden; zulässiges Beweismittel ist aber immer nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll selbst.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 52; StPO § 252;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die Sachrüge kommt es daher nicht an.

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