Zulässigkeit eines Teilurteils im Prozeß zwischen Bauherr und Bauträger; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzulässigem Teilurteil; Vom beurkundenden Notar vorgeschlagene Klauseln als AGB; Formularmäßige Vereinbarung des Verweises auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die am Bau beteiligten Subunternehmer durch den Bauträger
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 22 U 66/96
DRsp Nr. 1997/2509
Zulässigkeit eines Teilurteils im Prozeß zwischen Bauherr und Bauträger; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzulässigem Teilurteil; Vom beurkundenden Notar vorgeschlagene Klauseln als AGB; Formularmäßige Vereinbarung des Verweises auf die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die am Bau beteiligten Subunternehmer durch den Bauträger
»1. Wenn im Prozeß zwischen Bauherr und Bauträger bzgl. aller Ansprüche streitig ist, ob der Bauherr aufgrund einer entsprechenden Vertragsklausel zunächst die am Bau Beteiligten in Anspruch nehmen muß, ist ein Teilurteil über einzelne Ansprüche unzulässig.2. Nach einem unzulässigen erstinstanzlichen Teilurteil kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit insgesamt, also auch den noch in der ersten Instanz anhängigen Teil selbst entscheiden.3. Eine in zahlreichen Bauträgerverträgen enthaltene, den Bauträger einseitig bevorzugende Klausel ist auch dann von ihm im Sinne des § 1 I 1 AGBG gestellt, wenn sie von dem beurkundenden Notar vorgeschlagen worden ist.
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