I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte sofort nach der Festnahme des RAF-Mitglieds H. am 22. Juni 1984 mit Ha., Ho. M. und B. M., mit denen er damals zusammenlebte, in die Illegalität abgetaucht. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 21. Dezember 1984 gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der RAF. Diese ist dringend verdächtig, auch nach dem Verschwinden des Beschuldigten schwerste Straftaten begangen zu haben. Beweise dafür, daß sich der Beschuldigte hieran beteiligt hat, liegen bisher nicht vor.
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