BGH - Beschluß vom 04.01.1993
1 BJs 193/84-5 - StB 27/92
Normen:
GVG § 135 Abs. 2 ; StPO § 163 a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 39, 36
MDR 1993, 373
NJW 1993, 868

Zwangsweise Vorführung des Beschuldigten zum Zweck der Gegenüberstellung mit Zeugen; Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Anordnung des Generalbundesanwalts

BGH, Beschluß vom 04.01.1993 - Aktenzeichen 1 BJs 193/84-5 - StB 27/92

DRsp Nr. 1993/170

Zwangsweise Vorführung des Beschuldigten zum Zweck der Gegenüberstellung mit Zeugen; Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Anordnung des Generalbundesanwalts

»1. Ein Beschuldigter, der Angaben zur Sache verweigert, kann durch Vorführung zum Erscheinen vor der Staatsanwaltschaft gezwungen werden, um ihn dort Zeugen gegenüberzustellen. 2.Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so ist für die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung des Generalbundesanwalts nicht der Ermittlungsrichter, sondern der Beschwerdesenat des Bundesgerichtshofs zuständig.«

Normenkette:

GVG § 135 Abs. 2 ; StPO § 163 a Abs. 3 ;

I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte sofort nach der Festnahme des RAF-Mitglieds H. am 22. Juni 1984 mit Ha., Ho. M. und B. M., mit denen er damals zusammenlebte, in die Illegalität abgetaucht. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erließ am 21. Dezember 1984 gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der RAF. Diese ist dringend verdächtig, auch nach dem Verschwinden des Beschuldigten schwerste Straftaten begangen zu haben. Beweise dafür, daß sich der Beschuldigte hieran beteiligt hat, liegen bisher nicht vor.