OLG Stuttgart - Beschluß vom 26.01.1988 (4 Ws 20/88) - DRsp Nr. 1995/8368
OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.01.1988 - Aktenzeichen 4 Ws 20/88
DRsp Nr. 1995/8368
»Eine Ersatzzustellung an die Lebensgefährtin des Zustellungsadressen ist auch dann unwirksam, wenn gemeinsame Kinder in der Wohnung des Zustellungsadressaten leben.«