BVerfG - Beschluss vom 15.09.1999
2 BvR 2360/95
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 81a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DVP 2001, 259
NStZ 2000, 381
NStZ 2000, 96
StV 2000, 1
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ss 290/95 - 45/95 III

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Brechmitteleinsatz

BVerfG, Beschluss vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 2360/95

DRsp Nr. 2000/1581

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - Brechmitteleinsatz

Dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde liegt mit Blick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unter anderem die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen. Außerdem wird sichergestellt, daß der Vorrang gewahrt bleibt, der den allgemein zuständigen Gerichten bei der Sachverhaltsermittlung wie bei der Auslegung der einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften nach der gesetzlichen Kompetenzordnung und im Hinblick auf die größere Sachnähe gebührt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; StPO § 81a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist nicht zulässig erhoben worden.