22.2.5 Verwertbarkeit des Inaugenscheingegenstands - Dashcam-Aufzeichnung

Autor: Wußler

Kurzüberblick

Eine gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßende, von einer Privatperson gefertigte Videoaufnahme kann im Strafverfahren verwertbar sein, wenn das staatliche Strafverfolgungsinteresse die datenschutzrechtlichen Belange überwiegt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016 - 4 Ss 543/15, NJW 2016, 2280).

Die Fertigung der Bildaufzeichnung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.

Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie können später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeugs bzw. des Fahrers ist beabsichtigt und technisch auch möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08, NZV 2009, 618 Rdnr. 15). Ob und unter welchen Umständen ein solcher Eingriff - auch durch Private - zulässig sein kann, regelt u.a. § 4 BDSG.

Sachverhalt