Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. März 2019 im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger G. , , , über den mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. April 2016 rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2. 3.
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