Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art.
Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfehler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der - freilich zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung gewichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden - Anlasstaten und auf den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Maßnahmen im Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein.
Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 -