Gründe:
Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit gebotener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sachgerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensverzögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkündung von weniger als vier Monaten Dauer - unzweideutig nicht gegeben.