I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Einzelunternehmen. Er schenkte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 1981 seinen beiden in den Jahren 1966 und 1968 geborenen und durch einen Ergänzungspfleger vertretenen Kindern jeweils 30.000 DM mit der Maßgabe, die geschenkten Beträge als stille Beteiligung in sein Einzelunternehmen einzulegen. Mit notariell beurkundeten Gesellschaftsverträgen vom selben Tage vereinbarte der Kläger mit beiden Kindern typisch stille Gesellschaften mit Kapitaleinlagen von je 30.000 DM. Die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Gesellschaften konnten unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist frühestens zum 31. Dezember 1985 gekündigt werden. Den stillen Gesellschaftern standen die Informations- und Kontrollrechte gemäß §
Durch Änderungsvereinbarung vom 1. Dezember 1982 wurde der Rückzahlungszeitraum für das Auseinandersetzungsguthaben auf drei Jahre verkürzt und die für die Kündigung durch die stillen Gesellschafter getroffene Sonderregelung aufgehoben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte für das Streitjahr (1981) die stillen Gesellschaften steuerlich nicht an. Das FA vertrat die Auffassung, daß die Kinder durch die Vereinbarung eines längeren Kapitalrückzahlungszeitraums in ihrer Verfügungsmacht über das Kapital in einer unter Fremden ungewöhnlichen Weise beschränkt seien. Es erhöhte deshalb die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um die bislang gewinnmindernd berücksichtigten Gewinnanteile der stillen Gesellschafter. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) war den stillen Gesellschaften des Klägers mit seinen Kindern insbesondere deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen, weil zu den getroffenen Bedingungen kein fremder Dritter die Kapitaleinlage ohne Sicherung des Auseinandersetzungsguthabens zur Verfügung gestellt hätte. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids vom 22. November 1982 den Gewinn für das Streitjahr auf ... DM festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§
1. Das FG hat den stillen Gesellschaften des Klägers mit seinen Kindern zu Unrecht die steuerliche Anerkennung versagt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (z.B. Urteil vom 5. Juni 1986
b) Die Gesellschaftsverträge zwischen dem Kläger und seinen Kindern sind rechtswirksam zustande gekommen.
Allerdings enthält das FG-Urteil keine Angaben über die näheren Umstände der Schenkung der Gesellschaftsbeteiligung; insbesondere fehlen Feststellungen darüber, wie die geschenkten Geldbeträge von je 30.000 DM in das Vermögen der Kinder gelangt sind. Da die Schenkungs- und Gesellschaftsverträge notariell beurkundet worden sind, genügen sie aber den formstrengen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für den Fall, daß keine Geldbewegung stattgefunden hat, sondern die Einlagen der stillen Gesellschafter durch bloße Umbuchung vom Kapitalkonto des Klägers bewirkt worden sind (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1952
Der Kläger hat auch die Vorschrift des § 181 BGB beachtet. Bei Abschluß der Gesellschaftsverträge, die den minderjährigen Kindern schon im Hinblick auf die Verlustbeteiligung nicht nur einen rechtlichen Vorteil gebracht haben, hat für diese ein Ergänzungspfleger mitgewirkt (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1973
c) Die formgültig abgeschlossenen Gesellschaftsverträge erfüllen auch ihrem Inhalt nach die Anforderungen, die an die einkommensteuerliche Anerkennung von typisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangehörigen gestellt werden.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung halten zwischen Eltern und Kindern abgeschlossene Verträge über eine stille Gesellschaft einem Fremdvergleich jedenfalls dann stand, wenn in ihnen den Kindern wenigstens annäherungsweise die Rechte eingeräumt werden, die einem stillen Gesellschafter nach den §§
bb) Die den Kindern in den Gesellschaftsverträgen eingeräumte Rechtsstellung entspricht in den maßgebenden Punkten dem Regelstatut des
Das Gewinnbezugsrecht ermöglicht den Kindern die Fruchtziehung aus dem schenkweise überlassenen Kapitalvermögen. Das Entnahmerecht stellt gleichzeitig sicher, daß die geschenkten Mittel nicht in einer Form an das Unternehmen gebunden bleiben, die das Eigentum des Beschenkten zugunsten des Schenkers aushöhlt. Obwohl auch fremde Gesellschafter Einschränkungen ihres Gewinnbezugsrechts im Interesse der Gesellschaft ausgesetzt sind, hat die Rechtsprechung der stillen Beteiligung der Kinder deshalb gerade in den Fällen die steuerliche Anerkennung versagt, in denen deren Entnahmerecht wesentlich eingeschränkt war (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 1969
(2) Die Kinder waren auch nicht in der Ausübung der sich aus ihrer Beteiligung ergebenden Rechte beschränkt.
So räumte ihnen der Gesellschaftsvertrag über das Kontrollrecht nach §
cc) Die für die Auflösung der Gesellschaft vereinbarten Rechtsfolgen führen demgegenüber zu keiner wesentlichen Schwächung der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Kinder. Der erkennende Senat vermag dem FG insbesondere nicht darin zu folgen, daß die Vereinbarung einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ohne entsprechende Sicherung in Gesellschaftsverträgen zwischen fremden Personen schlechthin ausgeschlossen sei. Zwar kann eine derartige Regelung im Zusammenhang mit weiteren unüblichen Beschränkungen der Gesellschafterstellung der Kinder zur Versagung der steuerlichen Anerkennung führen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1979
(1) Es kann offenbleiben, ob sich die vereinbarte zeitliche Streckung der Auszahlung des Abfindungsguthabens, das nach § 271 BGB grundsätzlich sofort fällig ist, nicht schon mit der nachwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuebindung des ausscheidenden Gesellschafters rechtfertigen läßt (vgl. hierzu Heckelmann, Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, S. 27 und die Nachweise zum gesellschaftsrechtlichen Schrifttum in Anm. 40) und ob auch der stille Gesellschafter derartigen nachvertraglichen Treuepflichten unterliegt (vgl. zu dieser Streitfrage Paulick/Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, 4.Aufl., § 16 I -S. 285- Anm. 1 m.w.N.). Denn die zeitliche Streckung der Auszahlung des Abfindungsguthabens entspricht jedenfalls der üblichen Vertragspraxis (vgl. Urteil in BFHE 127,
Soweit der Gesellschaftsvertrag bei Kündigung durch den stillen Gesellschafter eine Verlängerung des Tilgungszeitraums vorsieht, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Denn es ist auch unter Fremden nicht unüblich, daß im Falle der eigenen Kündigung eine Verschlechterung der Rechtsposition eintritt (vgl. Urteil in BFHE 128,
(2) Die fehlende Sicherung des Abfindungsanspruchs zieht im Streitfall ebenfalls nicht die steuerliche Unbeachtlichkeit der rechtswirksam vereinbarten Gesellschaftsverträge nach sich.
Hierbei kann dahinstehen, ob in der Vertragspraxis eine Sicherung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters ohnehin nicht üblich ist, wie die Revision vorträgt, und ob die gegenteilige Annahme des FG, daß sich kein fremder Dritter an dem Handelsgewerbe des Klägers als stiller Gesellschafter ohne Sicherung seiner Kapitaleinlage beteiligt hätte, überhaupt auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen beruht. Denn das FG hat verkannt, daß dieser Frage jedenfalls dann nicht eine der steuerlichen Beurteilung von Darlehensverhältnissen vergleichbare Bedeutung beizumessen ist, wenn der stille Gesellschafter auch am Verlust beteiligt ist. Bei einer Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters besteht sein entscheidendes Risiko bereits im Verlust der Kapitaleinlage während des Bestehens der Gesellschaft. Verschlechtert sich in diesem Zeitraum die Vermögens- und Ertragslage des Handelsgeschäfts und wird die geleistete Einlage durch Verluste (teilweise) aufgezehrt, so führt dies unmittelbar auch zu einer entsprechenden Minderung seines in Geld zu berichtigenden Auseinandersetzungsguthabens. Andererseits zwingt eine positive Ertragsentwicklung, die den Ausfall der Abfindungsforderung nach Beendigung der Gesellschaft eher unwahrscheinlich macht, erst recht nicht zu Vorkehrungen zur Verhinderung eines möglichen Insolvenzrisikos.
Da die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters durch die Verlustbeteiligung den Charakter echten Risikokapitals erhält, kann die von der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen nahen Angehörigen geforderte Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bei der Gewährung langfristiger Darlehen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1977
d) Die steuerliche Anerkennung der stillen Gesellschaften wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beteiligung der Kinder im Streitfall schenkweise begründet worden ist.
Zwar hat der VIII. Senat mit Urteil vom 10. April 1984
2. Die Sache ist nicht spruchreif, da das FG bislang keine Feststellungen zur Angemessenheit der vereinbarten Gewinnverteilung getroffen hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei stillen Gesellschaften zwischen Familienangehörigen, bei denen die Kapitaleinlage des auch am Verlust teilnehmenden stillen Gesellschafters aus einer Schenkung des Unternehmers stammt, in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede anzuerkennen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nach den Erfahrungen der vorangegangenen Jahre eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 % des tatsächlichen Werts der stillen Beteiligung erwarten läßt, wobei bei einer typisch stillen Beteiligung als tatsächlicher Wert regelmäßig der Nennwert zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 1973
Soweit die Gewinnverteilungsabrede hiernach angemessen ist, ist sie der Besteuerung auch dann zugrunde zu legen, falls die erwartete Ertragslage von der tatsächlichen Entwicklung abweicht.