Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 2010 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt ist.
Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Februar 2009 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Auf seine Berufung hat das Landgericht dieses Urteil abgeändert und den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 - (561) 61/3023 PLs 16979/07 (238/08) - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 7. Oktober 2008 (
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat mit Ausnahme der Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung indes nicht stand und war daher aufzuheben. Die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 begegnet rechtlichen Bedenken, da zum Zeitpunkt der Gesamtstrafenbildung die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich dieser Einzelstrafe nicht (mehr) vorlagen, weil diese zuvor bereits zur Bildung einer Gesamtstrafe in der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Januar 2010 - (294 Ds)
Zwar hat das erkennende Gericht grundsätzlich § 55 Abs. 1 StGB anzuwenden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHSt 50,
Zwar ergeben sich die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tiergarten vom 8. Januar 2010 und die dort erfolgte Einbeziehung der Einzelstrafe aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 in die Gesamtstrafe nicht aus dem angefochtenen Urteil; auch ist insoweit keine zulässige Verfahrensrüge erhoben worden. Diese Umstände sind dem Senat jedoch durch die Gegenerklärung des Verteidigers des Angeklagten bekannt geworden, waren mithin im Freibeweisverfahren aufzuklären und in die revisionsgerichtliche Prüfung einzubeziehen. Würde demnach die hier angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig, wäre die Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2009 in zwei verschiedenen Gesamtstrafen enthalten. Dies würde gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
Der Senat hat deshalb das angefochtene Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Es verbleibt demzufolge bei der vom Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln. Die Vollstreckungsbehörde wird nunmehr zu prüfen haben, ob die erneute Bildung einer Gesamtstrafe im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO in Betracht kommt.
3. Die mit Abschluss des Revisionsverfahrens zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten.