»1. Die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn erhebliche rechtswidrige Taten mangels ausreichender psychiatrischer Versorgung lediglich in einem anderen Land zu befürchten sind, der ausländische Maßregelpatient bei einer Entlassung aber aufgrund einer Ausweisung dorthin abgeschoben werden würde. 2. Da die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus allein der Abwehr einer vom Patienten ausgehenden Gefahr dient, ist ihr Vollzug dieser Gefahr anzupassen.«
Fundstellen
NStE Nr. 5 zu § 67 d StGB
NStZ 1989, 589
NiedersRpfl 1989, 217