§ 106 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 106 BRAGO Beistandsleistung

§ 106 Beistandsleistung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Für die Beistandsleistungen nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen angehören, aber an einem vor ihm geführten Verfahren und nach dem IStGH-Gesetz erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. (2) 1Für die Beistandsleistung bei einer mündlichen Verhandlung erhält er die Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1. 2Erstreckt sich die Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag die Gebühr des § 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 .