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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

mit diesem Update bringen wir Sie wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • BGH, Beschluss vom 19.6.2024 – 4 StR 73/24: Wenn ein Gericht feststellt, dass ein Fahrzeug bei einer Flucht vor der Polizei mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Bordstein einer Verkehrsinsel prallte und dabei zwei Reifen beschädigt wurden, stellt dies allein noch keine konkrete Gefahr für die mitfahrenden Personen dar.
  • BGH Beschl. v. 28.1.2025 – 4 StR 397/24: Ein unbeteiligter Beobachter muss zu der Einschätzung gelangen, dass die Situation gerade noch einmal gutgegangen ist (Beinaheunfall). Das bedrohte Rechtsgut gerät letztlich in eine hochgradige Existenzkrise. Dies ist allerdings dann nicht anzunehmen, wenn es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich ist, auf das verkehrswidrige Verhalten des Beschuldigten durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegenden Brems- und Ausweichmanövers zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden.
  • Der objektive Tatbestand des § 315c Abs.1 Nr.2 StGB, AG Berlin-Tiergarten, Haftbefehl vom 12.02.2024 – (350 Gs) 232 Js5016/23: Eine strafbare Gefährdung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Verkehrsverstoß und der Eintritt einer Gefahr lediglich zeitlich und örtlich eng beieinanderliegen. Vielmehr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen – also dass die Gefahr gerade durch den Verkehrsverstoß verursacht wurde. Insbesondere bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d StGB ist erforderlich, dass die konkrete Gefährdung auf typische Risiken zurückzuführen ist, die mit dem jeweiligen Verkehrsverstoß üblicherweise verbunden sind. Es genügt daher nicht, wenn der Gefahrerfolg nur zufällig beim schnellen Fahren eintritt; solche Zufallskonstellationen fallen nicht unter den Schutzbereich dieser Vorschrift.
  • BGH, Beschluss vom 19.6.2024 – 4 StR 73/24: Damit§ 315c Abs.1 Nr.2 StGB erfüllt ist, muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der entstandenen Gefahr festgestellt werden. Speziell bei § 315c Abs.1 Nr.2 Buchstabe d StGB ist erforderlich, dass die konkrete Gefahr gerade durch die Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation verursacht wurde.
  • Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17.12.2024, Drs.20/14257: Nun gibt es aber einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17.12.2024 (Drs.20/14257), der die Aufspaltung des § 142 StGB in zwei Vorschriften vorschlägt. Unfälle mit ausschließlich Sachschaden sollen in einem §143 StGB behandelt werden, in dem es die Fahrerlaubnisentziehung als Regelfall nicht gibt. Es ist wohl fraglich, ob sich die neue Koalition bald mitdiesem Thema beschäftigen wird.
  • OLG Naumburg DAR 2024, 513: Auch im ruhenden Verkehr kann ein mit einem abgestellten Fahrzeug in Zusammenhang stehender Fußgänger im Sinne von § 142 StGB Beteiligter eines Unfalles im öffentlichen Straßenverkehr sein. Damit sind vor allem die sogenannten Einkaufswagenfälle erfasst, deren Eignung bis vor kurzem noch strittig war.
  • AG Buchen, Beschl. v. 27.03.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24: Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl, der neben der Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich eine Sperrfrist vorsieht, stellt sich die Überlegung, inwieweit sich eine wirksame Rechtsmittelbeschränkung auf die Rechtsfolgen auswirkt und wann die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist damit rechnerisch zu laufen beginnen.
  • LG Freiburg, Beschl. v. 13.11.2024 – 35/24 7: Es kann im Einzelfall dem Schutz der Allgemeinheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrangvor dem bloßen Zeitablauf und etwaigen Verfahrensverzögerungen eingeräumt werden. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist daher grundsätzlich auch noch im Stadium der Anklageerhebung oder in der Berufungsinstanz zulässig. Mit wachsendem zeitlichem Abstand zwischen Tat und Maßnahme sind jedoch gesteigerte Anforderungen an die gerichtliche Abwägung zu stellen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit und dem Individualinteresse des Betroffenen an der uneingeschränkten Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Der fortgeschrittene Zeitablauf bedingt eine besonders sorgfältige Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
  • Bundeszentralregister, Tilgung in besonderen Fällen: Die §§ 40-42 KCanG regeln dabei spezialgesetzlich die Tilgungsmöglichkeit von cannabisbezogenen Eintragungen im Bundeszentralregister, soweit die vorhandenen Eintragungen Taten betreffen, die nach aktuell geltendem Recht straffrei sind. Von dieser registerrechtlichen Absolution zu unterscheiden ist aber die vollstreckungsrechtliche Amnestie, welche in § 316p EGStGB geregelt ist. Die Tilgungsfähigkeit an sich ergibt sich dabei zunächst aus § 40 Abs. 1 KCanG bei Verurteilungen nach § 29 BtMG und sodann auch in alnaloger Anwendung.

Viel Erfolg bei Ihrer Mandatsbearbeitung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht