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Neu in diesem Update

 

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

mit diesem Update bringen wir Sie wieder auf den neuesten Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Außerdem haben unsere Autoren neue Mandatssituationen erstellt.

Insbesondere möchte ich Sie auf die nachfolgend aufgeführten Neuerungen hinweisen, die in dieses Update eingearbeitet wurden:

  • Falsches Fahren beim Überholvorgang, § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB – Wichtig ist laut dem OLG Koblenz (Beschl. v. 26.6.2023 – 2 ORs 4 Ss 88/23), dass an die tatrichterlichen Festellungen zu der Annahme einer konkreten Gefahr strenge Anforderungen zu stellen sind, da ansonsten der Tatbestand ausufernde Anwendung finden würde und gerade inhaltsleere Floskeln und wertende Begriffe („Notbremsung“, „Vollbremsung“ oder „scharfes Abbremsen“) im Hinblick auf die ungenügende Aussagekraft zu vermeiden seien.
  • Neue Mandatssituation inkl. Muster: „Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils betreffend die Fahreignung“.
  • Legalisierung von Cannabis – Gem. Gesetzentwurf der Bundesregierung von 16.08.2023 zum künftigen Cannabisgesetz plant das BMDV eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zur Ermittlung eines ggf. für § 24a Abs. 2 StVG zu normierenden Grenzwertes für THC. Ergebnisse werden im Frühjahr 2024 erwartet.
  • Verschriebene Arzneimittel – OLG Oldenburg Beschl. v. 14.3.2023 – 2 ORbs 16/23: Bei missbräuchlicher Mehreinnahme verschriebener Medikamente oder im Fall des die Grenzwerte nicht überschreitenden Beikonsums entfällt i.d.R. die Bestimmungsgemäßheit und damit die Ausnahme des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG. Für eine Verurteilung hat das Gericht konkrete Feststellungen zur Einnahme- und Dosierungsanweisung zu treffen.
  • Absehen vom Fahrverbot – Laut dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2022 – IV-2 RBs 179/22 ist von der Verhängung eines Fahrverbots nicht allein deswegen abzusehen, weil dem Betroffenen die Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden ist. Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister werde im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonatige Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung sein.
  • § 3 FEV – BayVGH, Urteil v. 17.04.2023 – 11 BV 22.1234: Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verstößt § 3 FEV gegen die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) abgeleiteten Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit rechtlicher Regelungen und kann demnach als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen nicht mehr herangezogen werden.
  • Aktueller Beschluss des OVG Saarlouis zur Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 S.1 StVG: Das OVG Saarlouis (1. Senat) hat sich mit Beschluss vom 09.08.2023 2023 – 1 B 75/23 mit der Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 S.1 StVG befasst. Voraussetzung dieser Art Bindungswirkung sei allerdings, dass das Strafgericht die Fahreignung in den Urteilsgründen ausdrücklich thematisiert.
  • U.v.m.

Viel Erfolg bei Ihrer Mandatsbearbeitung wünscht Ihnen

Ass. iur. Ulrike Undritz
Produktmanagerin Recht