Autoren: Ciccotti/Schladt |
Die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO wird durch richterlichen Beschluss angeordnet und bewirkt den (vorläufigen) Verlust der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs.7)
Jede Fahrt, die der Betroffene nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Entziehung daher unternimmt, führt automatisch zur Verwirklichung einer Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (als Vorsatztat) oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG (als Fahrlässigkeitstat). Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene noch im Besitz seines Führerscheins ist. Selbst wenn der Betroffene gegen den Beschluss über die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO Beschwerde einlegt, entfaltet dies keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 307 StPO).8) Es bleibt daher zunächst auch für das Beschwerdeverfahren bei der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung mit den zugehörigen Wirkungen.
Eine Strafbarkeit nach § 21 StVG kann auch begründet werden, wenn gegen eine Beschränkung i.S.v. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO verstoßen wird.9)
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