10.1.4 Zuständigkeit und Verfahren

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.29

Die einschlägigen Normen, welche die gerichtliche Zuständigkeit regeln, finden sich in §§ 162 StPO, 321 StPO (bezogen auf die Berufungsinstanz). Die grundsätzlichen Verfahrensvoraussetzungen hingegen sind direkt in § 111a StPO geregelt.

10.1.4.1 Zuständigkeit

A10.30

Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO - im Fall der Beschlagnahme i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO - ist vor Erhebung der öffentlichen Klage (im Ermittlungsverfahren) das Amtsgericht, in dessen Bezirk die antragstellende Staatsanwaltschaft (oder deren zugehörige Zweigstelle) ihren Sitz hat, zuständig. Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist gem. § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Die Zuständigkeit verschiebt sich auf das Berufungsgericht mit dortiger Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft nach § 321 Satz 2 StPO.50)

Nach § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO ist das Tatgericht, dessen Urteil angefochten wird, in der Revisionsinstanz zuständig. Im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens ist das für die Wiederaufnahme zuständige Gericht maßgebend, vgl. § 162 Abs. 3 Satz 4 StPO.

50)

Meyer-Goßner/Schmitt, § 111a StPO Rdnr. 7, mit Verweis auf OLG Düsseldorf, NZV 1992, 202.

10.1.4.2 Verfahren

A10.31

Zum Verfahren finden sich die entscheidenden Normen zunächst in § 111a StPO selbst als auch in den allgemeinen Vorschriften der StPO.

Art der Entscheidung