Autoren: Ciccotti/Schladt |
Gemäß § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder das später befasste Tatgericht im Urteil die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB gerade nicht entzieht. Letzteres dient denklogisch bei rechtskräftigem Urteil, welches die Fahrerlaubnis nicht entzieht, nur der Klarstellung, da die Anordnung ohne weiteres entfällt.71) Bedeutung erlangt die Aufhebung vielmehr bei Entscheidungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen sind, wenn die zunächst angenommenen Voraussetzungen hierfür entfallen sind.72)
Die Entscheidung ist daher von Amts wegen aufzuheben, wenn deren Grundlage entfallen ist,73) wobei fraglich ist, ob Anträge der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren auf Aufhebung eine Bindungswirkung entsprechend § 120 Abs. 3 Satz 1 StPO entfalten.74)
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