10.1.5 Ausnahme für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.35

Gemäß § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO können von der vorläufigen Entziehung bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden. Eine vergleichbare Vorschrift findet sich in § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB, als auch das Fahrverbot nur für bestimmte Arten angeordnet werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Praxistipp

Es empfiehlt sich stets zu prüfen, ob ein Erfordernis besteht, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auszunehmen, damit beispielsweise der Betroffene nach wie vor einer Berufsausübung nachgehen kann, oder ob sich die Anordnung tatsächlich umfassend (Regelfall) auf alle Kraftfahrzeugarten erstrecken soll. Ohne Sach- und Tatsachenvortrag wird das Gericht den Regelfall zur Anwendung bringen.

10.1.5.1 Allgemeines

A10.36

Die Ausnahme von verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen erfordert besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Anordnung hierdurch nicht gefährdet wird (vgl. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die endgültige Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB regelt eine derartige Beschränkung hingegen nicht. Hier findet sich lediglich - bezogen auf die Sperre gem. § - eine vergleichbare Vorschrift. Nach § Abs. kann das entscheidende Gericht von der Sperre (§ Abs. ) bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, mithin deren Umfang begrenzen, sofern auch hier der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird.