10.1.9 Rückgabe des Führerscheins gem. § 111a Abs. 5 StPO

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.50

Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Herauszugeben ist der im amtlichen Gewahrsam befindliche Führerschein. Der Begriff der "Verwahrung" ist missglückt und ist kein Sonderfall der polizeilichen Zugriffsmöglichkeiten.95)

Dies gilt nicht, wenn von der vorläufigen Entziehung bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen gem. § 111a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgenommen wurden und die Fahrerlaubnis damit weiter zum Teil vorläufig entzogen bleibt.96) Die Verwaltungsbehörde muss hier einen Ersatzführerschein ausstellen. Zuständig für die Rückgabe ist bis zur Erhebung der Anklage die Staatsanwaltschaft, dann das befasste Gericht und mit Eintritt der Rechtskraft die Vollstreckungsbehörde.97)