Autoren: Ciccotti/Schladt |
Die Vollstreckung der vorläufigen Einziehung erfolgt bei deutschen bzw. (im Fall) ausländischer Fahrerlaubnisse, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (§ 2 Abs. 2 StVG) hat, durch amtliche Verwahrung (vgl. § 111a Abs. 3 Satz 2 StPO). Bei allen anderen als den genannten ausländischen Führerscheinen wird sie gem. § 111a Abs. 6 StPO durch die Eintragung eines entsprechenden Vermerks vollstreckt.
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