§ 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln