§ 108 d StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 108 d StGB Geltungsbereich

§ 108 d Geltungsbereich

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Die §§ 107 bis 108 c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. 2Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.