§ 12 (Haftung nach anderen Bestimmungen; Haftung Dritter)
HaftPflG ( Haftpflichtgesetz )
Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.