§ 14 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 14 StPO Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

§ 14 Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.