§ 141 (Verfahren)
VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )
1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. 2Die §§ 87 a, 130 a und 130 b finden keine Anwendung.
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