§ 152 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 152 StGB Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

StGB ( Strafgesetzbuch )

Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.