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Gesetze/Richtlinien
B
BGB
§ 1616
BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Änderungsnachweis
§ 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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