§ 184 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 184 ZPO Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. 2Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2) 1Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 2Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. 3In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. 4Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.