§ 192 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Geoschutzreformgesetz, BGBl. I Nr. 9 vom 11.01.2026

§ 192 StGB Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.