§ 22 a GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit, BGBl. I Nr. 95 vom 20.03.2026

§ 22 a GVG (Vorsitz im Präsidium)

§ 22 a (Vorsitz im Präsidium)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21 a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.