§ 227 StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, BGBl. I Nr. 351 vom 07.11.2024

§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge

§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226 a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.