§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
StPO ( Strafprozeßordnung )
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.