§ 31 b BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht, BGBl. I Nr. 225, ber. Nr. 340 vom 03.07.2024

§ 31 b BImSchG Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU

§ 31 b Abweichungen nach Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie 2010/75/EU

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. 2Eine solche Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen zugelassen werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. (2) Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall im Sinne des Absatzes 1. (3) § 31 a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.