(1) 1Die Regelungen der §§ 31 e bis 31 k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31 e bis 31 k durchgeführt wird. 3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31 e bis 31 k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31 e bis 31 k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31 e bis 31 k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31 e bis 31 k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.