§ 31 l BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht, BGBl. I Nr. 225 vom 03.07.2024

§ 31 l BImSchG Übergangsregelungen zu den §§ 31 e bis 31 k

§ 31 l Übergangsregelungen zu den §§ 31 e bis 31 k§31 k wird durch Gesetz vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) am 13. Oktober 2022 zu § 31 l und neu gefasst. Der bisherige §31 k wird erst durch Gesetz vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) am 26. Oktober 2022 eingefügt.

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) 1Die Regelungen der §§ 31 e bis 31 k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. 2Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31 e bis 31 k durchgeführt wird. 3Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31 e bis 31 k entfallen kann. (2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31 e bis 31 k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31 e bis 31 k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31 e bis 31 k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.