§ 312 e Verletzung von Informationspflichten über Kosten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312 d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
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