§ 339 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 339 StPO Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

§ 339 Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen.