(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben. (2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner, 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte, 3. die Verwandten in gerader Linie, 4. die Geschwister und 5. die Unterhaltsberechtigten einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.