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Gesetze/Richtlinien
S
StPO
§ 392
StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt Privatklage
Änderungsnachweis
§ 392 StPO Wirkung der Rücknahme
Inhaltsverzeichnis
Änderungsnachweis
§ 392 Wirkung der Rücknahme
StPO ( Strafprozeßordnung )
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln
Inhaltsverzeichnis
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