§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln