§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )
Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.
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