§ 50 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
B. Sonderregelungen

§ 50 TV-L Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg

§ 50 Sonderregelungen für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

Nr. 1 Zu § 1 Absatz 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg neben den Sonderregelungen in § 42 und § 43. Nr. 2 Zu § 27 - Zusatzurlaub - Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: "(3 a) 1Beschäftigte in Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg, die überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub, soweit sich nicht aufgrund von Absatz 1 Satz 1 ein entsprechender Anspruch auf mehr als einen Tag Zusatzurlaub ergibt; § 26 gilt für diesen Zusatzurlaub entsprechend. 2Der Zusatzurlaub nach Satz 1 gilt nicht als Zusatzurlaub im Sinne von Absatz 4." Nr. 3 Pflegezulage 1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen nach der Vorbemerkung 1 zu Teil IV Abschnitt 1 der Entgeltordnung, die nach Teil IV Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 der Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Nr. 4 Zulage für Ergotherapeuten, Logopäden und Arbeitserzieher Ergotherapeuten (Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 der Entgeltordnung), Logopäden (Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 6 der Entgeltordnung) und Arbeitserzieher erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt II a.