§ 51 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 51 TVöD BT-K Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

§ 51 Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe 14 Stufe 1: Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit b) Entgeltgruppe 14 Stufe 2: Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung c) Entgeltgruppe 14 Stufe 3: Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit d) Entgeltgruppe 14 Stufe 42: Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit 1 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4 2 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5 e) Entgeltgruppe 15 Stufe 5: Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit f) Entgeltgruppe 15 Stufe 6: Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit 2§§ 16 und 17 bleiben unberührt. (2) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage von monatlich 350 €. (3) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung innerhalb einer Fachabteilung oder eines Fachbereichs einen selbständigen Funktionsbereich mit mindestens zehn Beschäftigten leiten, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 €. (4) Ärztinnen und Ärzte, denen aufgrund ausdrücklicher Anordnung mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, erhalten für die Dauer der Anordnung eine Funktionszulage von monatlich 250 €. (5) Die Funktionszulagen nach den Absätzen 2 bis 4 sind dynamisch und entfallen mit dem Wegfall der Funktion. (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Zahnärztinnen/Zahnärzte, Apothekerinnen/Apotheker und Tierärztinnen/Tierärzte keine Anwendung.