§ 69 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, BGBl. I Nr. 395 vom 04.12.2024

§ 69 StPO Vernehmung zur Sache

§ 69 Vernehmung zur Sache

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. 2Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. (2) 1Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. 2Zeugen, die durch die Straftat verletzt sind, ist insbesondere Gelegenheit zu geben, sich zu den Auswirkungen, die die Tat auf sie hatte, zu äußern. (3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Vernehmung des Zeugen entsprechend.