Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 16 Gesellschaft Untertitel 2 Rechtsfähige Gesellschaft Kapitel 3 Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.