§ 80 a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
StGB ( Strafgesetzbuch )
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln