§ 82 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts, BGBl. I Nr. 255 vom 30.07.2024

§ 82 StPO Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.