1.1.1 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Obliegenheitsverletzung

Autor: Scheffer

B1.2

In den Kraftfahrzeug-Versicherungsverträgen finden sich Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten, die verhindern sollen, dass sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt. Diese Obliegenheiten sind für den Versicherer deshalb relevant, weil er insbesondere Feststellungen dazu treffen möchte, in welchem Zustand sich der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt des Unfalls, also des Versicherungsfalls, befand.

1.1.1.1 Obliegenheitsverletzung

B1.3

Die Pflichten im Schadensfall, also die Obliegenheiten, ergeben sich aus dem Kfz-Versicherungsvertrag. In der Regel sind diese unter E.1 geregelt. Der Beitrag orientiert sich an den Musterbedingungen des GDV. Nach E.1.1.1 und E.1.1.2 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadensereignis innerhalb von einer Woche anzuzeigen und den Versicherer unverzüglich zu unterrichten, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Schadensereignis ermittelt. Im Hinblick auf das unerlaubte Entfernen vom Unfallort muss beachtet werden, dass sich die Aufklärungspflicht in E.1.1.3, Stand 28.05.2021, nach den Musterbedingungen geändert hat. Während die AKB 2015, Stand 2020, an dieser Stelle lauteten:

"Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)",

heißt es nun in den AKB 2015, Stand 28.05.2021, zusätzlich ergänzend: