1.1.2 Trunkenheit als Obliegenheitsverletzung

Autor: Scheffer

B1.13

Das Führen eines versicherten Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel wird von der Kfz-Versicherung ebenfalls sanktioniert.

In der Kaskoversicherung gilt § 81 VVG. Danach kann der Versicherer leistungsfrei werden, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Absatz 1). Es kommt zu einem Kürzungsrecht des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig (Absatz 2) herbeigeführt hat.

In der Krafthaftpflichtversicherung ist i.d.R. die Obliegenheit vereinbart, dass das Fahrzeug nicht gefahren werden darf, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. So heißt es in AKB 2015, D.1.3.1:

"Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen."

Die AKB 2015, D.2.1 normieren, dass der Versicherungsschutz bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung entfällt und ebenfalls ein Kürzungsrecht eintritt, wenn die Pflicht grob fahrlässig verletzt wird.